3.2. Gestützt auf diese versicherungsmedizinischen Berichte ging die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 30. Juni 2022 (mit Verweis auf die Verfügung vom 20. September 2021 [VB 694]) davon aus, dass der Beschwerdeführerin unter (ausschliesslicher) Berücksichtigung der Unfallfolgen leichte, körperlich angepasste Tätigkeiten (vgl. Beurteilung Dr. med. G. in VB 594 S. 10 f.) ohne Anforderungen an den Geruchs- oder Geschmackssinn (vgl. E. 3.1.1.) mit der Möglichkeit zu selbstgewählten, vermehrten Pausen, ohne Fahrtätigkeiten, in einer ruhigen Arbeitsumgebung in einem Pensum von 60 % zumutbar seien.