Der Integritätsschaden liege somit gesamthaft für die neurologischen und psychiatrischen Einschränkungen bei 20 %. Zusammen mit den Integritätsschäden von 15 % aus dem unfallchirurgisch-orthopädischen Fachgebiet (E. 3.1.5.) und von 35 % aus dem Gebiet der ORL (E. 3.1.1.) ergebe sich damit ein Gesamtintegritätsschaden von 70 % (VB 657 S. 1 f.).