Hirnverletzung würde die Einbusse bei leichten Hirnfunktionsstörungen bei 20 % liegen (VB 657 S. 1). Auf psychiatrischem Gebiet sei ein leichtes organisches Psychosyndrom zu berücksichtigen. Eine deutliche Persönlichkeitsveränderung, wie sie für eine mittelschwere Störung nach besagter Tabelle erforderlich wäre, liege nicht vor. Damit gingen "die psychiatrischen [Defizite] in der leichten Störung nach Tabelle 8 der Suva für den Integritätsschaden bei Hirnfunktionsstörungen nach Hirnverletzung auf." Der Integritätsschaden liege somit gesamthaft für die neurologischen und psychiatrischen Einschränkungen bei 20 %.