K. berichte über einen weiterhin guten Verlauf des Anpassungsprozesses (vgl. VB 642 S. 1 f.). Bei der Untersuchung habe sich eine deutliche Diskrepanz zwischen der Beschwerdeschilderung der Beschwerdeführerin mit den daraus resultierenden Fähigkeitseinschränkungen und dem im Untersuchungsgespräch gebotenen psychopathologischen Bild gezeigt, welche sich auch deutlich in der unterschiedlichen Selbstbeurteilung der Funktionsstörungen im Mini-ICF-APP-S und der durch sie vorgenommenen Fremdbeurteilung mit Hilfe des Mini-ICF-APPs zeige. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei folglich von einer übertriebenen Darstellung der Beschwerden hinsichtlich des Ausmasses und der resultierenden Funk-