Am 15. April 2021 wurde die Beschwerdeführerin erneut von med. pract. J. psychiatrisch untersucht. Diese hielt im Bericht vom 6. Juli 2021 fest, die Beschwerdeführerin habe die vorgeschlagenen Eingliederungsmassnahmen nicht wahrgenommen, da sie sich dazu subjektiv nicht in der Lage gefühlt habe (VB 656 S. 15); es sei davon auszugehen, dass weitere Eingliederungsmassnahmen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) aussichtslos seien (VB 656 S. 1).