Gestützt auf die klinischen und bildgebenden Befunde und die Messdaten erstellte er das Leistungsprofil für die Beschwerdeführerin (VB 594 S. 10 f.) und attestierte dieser in einer diesem Leistungsprofil entsprechenden Tätigkeit aus unfallchirurgischorthopädischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (VB 594 S. 11). Gestützt auf die erwähnte Befundlage schätzte er auf unfallchirurgisch-or- thopädischem Fachgebiet sodann unter Verweis auf die Suva-Tabellen 1.2 und 5.2 für den Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten und bei Arthrosen die Integritätseinbusse auf 15 % (VB 595 S. 1).