Zudem sei eine eingeschränkte Beweglichkeit des linken Schulter- und des linken Handgelenks, eine endgradige eingeschränkte Beweglichkeit des linken Ellenbogengelenks sowie eine Minderung der groben Kraft der linken Hand und deren Finger festgestellt worden. Es sei noch eine aktuelle Bildgebung des linken Hand- und des linken Schultergelenks sowie der Halswirbelsäule zu veranlassen (VB 564 S. 10).