3.1.4. Mit Verweis auf den aktuellen Bericht des behandelnden Augenarztes der Beschwerdeführerin vom 24. Mai 2019 (VB 514) stellte Dr. med. I., Facharzt für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie vom Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, in seinem Bericht vom 9. August 2019 fest, dass mit der Prismenbrillen-Korrektur keine Diplopie mehr und beidseitig ein voller Fernvisus bestünden. Die augenärztliche Situation erlaube es der Beschwerdeführerin – bei Tragen der Prismenbrille – wieder, jegliche Tätigkeit in vollem Umfang auszuüben. Es bestehe kein "augenärztlicher Integritätsschaden" (VB 522 S. 1).