Die persistierenden neuropsychologischen Beschwerden (wie vermehrte Ermüdbarkeit und Verlangsamung) seien in eine ängstlichdepressive, sich eher verschlechternde Symptomatik "eingebettet". Eine neurologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ohne Einbezug der neuropsychiatrischen Symptomatik sei nicht sinnvoll, weshalb die Beurteilung eines "Kreisarztpsychiater[s]" einzuholen sei. (VB 479 S. 9). Der Integritätsschaden könne erst nach psychiatrischer Beurteilung geschätzt werden. "Rein «kognitiv»" sei er "höchstens leicht" (VB 479 S. 10).