UVV eine Integritätseinbusse von 15 %. Auf dem rechten Ohr ergäbe sich ein Hörverlust von 19 %, welcher nicht als erheblich gelte und damit keine (anspruchsrelevante) Integritätseinbusse begründe. Der Tinnitus führe zu deutlicher subjektiver Belästigung und werde – da durch den Alltagslärm häufig verdeckt, aber in Ruhe als störend empfunden – höchstens mittelgradig kompensiert und führe zu mittelgradigem Leidensdruck, womit gemäss Suva-Tabelle 13 für den Integritätsschaden bei Tinnitus eine Integritätseinbusse von 5 % resultiere.