3. 3.1. Im angefochtenen Entscheid stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilungen ihrer Versicherungsmediziner, die die Beschwerdeführerin in den Disziplinen Chirurgie, Neurologie, Psychiatrie, Ophthalmologie und Oto-Rhino-Laryngologie fachärztlich untersucht hatten. Den entsprechenden Berichten ist insbesondere Folgendes zu entnehmen: