Übernahme von Heilbehandlungskosten nach Festsetzung der Rente gemäss Art. 21 UVG äusserte (VB 694 S. 1 ff.), ist nicht zu beanstanden, dass sie nicht auf den in der Einsprache gestellten entsprechenden Antrag eintrat (und der Beschwerdeführerin den Erlass einer Verfügung betreffend den fraglichen Anspruch in Aussicht stellte [VB 733 S. 21]). Entsprechend kann auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht auf den Beschwerdeantrag betreffend Übernahme von Heilbehandlungskosten eingetreten werden.