2.2. Die Beschwerdegegnerin ist im angefochtenen Einspracheentscheid auf das Begehren der Beschwerdeführerin um Gewährung von medizinischen Therapien nach Rentenfestsetzung gemäss Art. 21 UVG (vgl. Ziff. 3 der Anträge in VB 698) nicht eingetreten. Zur Begründung führte sie aus, dass über den entsprechenden Anspruch in der Verfügung vom 20. September 2021 nicht befunden worden sei. Damit fehle es hinsichtlich der Einsprache an einem Anfechtungsgegenstand und folglich einer "Sachurteilsvoraussetzung" (VB 733 S. 5 f.).