1.2. Vorliegend streitig sind demnach die Höhe des Renten- und Integritätsentschädigungsanspruchs der Beschwerdeführerin, deren Anspruch auf Gewährung medizinischer Massnahmen nach der Rentenfestsetzung und die Rechtmässigkeit der Verweigerung der Übernahme der Kosten der Abklärung durch Dr. med. C.