VB 694 S. 1 ff.). Aufgrund der entsprechenden Beurteilungen ihrer Versicherungsmediziner sei von einer aus dem Unfall resultierenden Integritätseinbusse von gesamthaft 70 % auszugehen, weshalb die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Entschädigung in entsprechender Höhe habe (VB 733 S. 18 ff.; vgl. VB 694 S. 3 f.). Auf den von dieser gestellten Antrag um Gewährung von medizinischen Therapien nach Rentenfestsetzung trat die Beschwerdegegnerin nicht ein, da es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand fehle (VB 733 S. 5 f.).