1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache einer Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 66 % damit, dass der Beschwerdeführerin eine körperlich angepasste Tätigkeit, die dem von den Versicherungsmedizinern definierten Zumutbarkeitsprofil entspreche, in einem Pensum von insgesamt 50 % zumutbar sei. Die Gegenüberstellung von Validen- und (unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 25 % festgesetztem) Invalideneinkommen ergebe eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 40'304.00, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 66 % entspreche (Vernehmlassungsbeilage [VB] 733 S. 6 f. und S. 15 ff.; vgl. VB 694 S. 1 ff.).