In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für den fraglichen Unfall und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus. Nach diversen medizinischen und beruflichen Abklärungen stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. September 2021 diese vorübergehenden Leistungen per 30. September 2021 ein und sprach der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2021 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 66 % eine Invalidenrente sowie aufgrund einer Integritätseinbusse von 70 % eine Integritätsentschädigung von Fr.103'740.00 zu.