1. Die 1973 geborene Beschwerdeführerin war seit dem 1. Januar 2016 als Allrounderin Motorradhandel bei der B. GmbH, in Q., angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Nichtberufs- und Berufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 9. Juni 2016 zog sie sich bei einem Motorradunfall ein schweres Schädelhirntrauma sowie mehrere Frakturen an der linken Hand zu. In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für den fraglichen Unfall und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus.