nicht sachgerecht und somit im Ergebnis nicht bundesrechtskonform seien (Urteil des Bundesgerichts 9C_538/2021 vom 6. September 2022 E. 4.6.5 f. [zur Publikation vorgesehen]). 4.5. Nach dem Dargelegten liegt demnach keine beweistaugliche Grundlage zur Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf einen Assistenzbeitrag (bzw. zur Bestimmung dessen Höhe) vor. Es gilt aber der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2022 ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.