4.4. Im Übrigen hat das Bundesgericht – worauf die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 17. Oktober 2022 zu Recht hinweist – in der Zwischenzeit festgehalten, dass FAKT2 grundsätzlich kein geeignetes Instrument zur Ermittlung des gesamten Hilfebedarfs einer versicherten Person im Bereich Erziehung und Kinderbetreuung darstelle. In diesem Punkt komme den mittels FAKT2 erstellten Abklärungsberichten keine Beweiskraft zu, da die in diesem Bereich hinterlegten Minutenwerte unter Betrachtung des durchschnittlichen Zeitaufwandes für Haus- und Familienarbeit gemäss der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung des Bundesamtes für Statistik