Eine solche Konstellation liegt auch hier vor: Die Beschwerdeführerin weist eine Einschränkung der Stufe 4 in der Kleinkindpflege auf, wofür ihr der (anscheinend) maximal mögliche Zeitaufwand von 90 Minuten pro Tag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_538/2021 vom 6. September 2022 E. 4.6.5 [zur Publikation vorgesehen]) zugestanden wurde (VB 71/17). Im Gesamtbereich Erziehung und Kinderbetreuung wurden diese 90 Minuten übernommen, was gemäss Anhang 3 KSAB einer Einschränkung der Stufe 3 entspricht (vgl. E. 4.2.). Es kann auch vorliegend nicht angehen, -8-