Dies könne jedoch nicht dazu führen, dass die Anerkennung eines Maximalwerts in einer Stufe abhängig von der Anzahl der zu betreuenden Kinder sei bzw. dass der Maximalwert einer Stufe nur bei Vorliegen mehrerer Kinder erreicht werden könne. Dabei gelte ebenso, dass es nicht angehe, dass die Anerkennung eines Maximalwertes in einer Stufe abhängig vom Alter des zu betreuenden Kindes sei. Vielmehr diene die Wahl der zutreffenden Stufe der Objektivierung des Bedarfs und trage dadurch den individuellen Gegebenheiten Rechnung (Urteile des Versicherungsgerichts VBE.2021.484 vom 24. März 2022 E. 4.3. und VBE.2020.337 vom 2. Juni 2021 E. 3.2.).