4.2. (Erziehungsaufgaben für Kind ab 6 Jahren bis Volljährigkeit) FAKT2 vorgenommen werde, sei nicht nachvollziehbar und entbehre jeglicher rechtlichen Grundlage. Gemäss Rz 4036 KSAB sei einzig die Unterscheidung des Hilfebedarfs für die Erziehung und Betreuung einerseits von Kleinkindern und andererseits von älteren Kindern vorgesehen. Dies könne jedoch nicht dazu führen, dass die Anerkennung eines Maximalwerts in einer Stufe abhängig von der Anzahl der zu betreuenden Kinder sei bzw. dass der Maximalwert einer Stufe nur bei Vorliegen mehrerer Kinder erreicht werden könne.