4.3. Das Versicherungsgericht hat im Zusammenhang mit anderen Fällen, in denen es um den Anspruch auf Assistenzentschädigung einer versicherten Person mit minderjährigen Kindern ging, bereits mehrfach Folgendes festgehalten: Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin (bzw. die Konzeption des FAKT2), wonach bei Vorliegen einer Einschränkung einer gewissen Stufe im Teilbereich der Kleinkinderbetreuung im Gesamtbereich Erziehung und Kinderbetreuung eine geringere Stufe resultiere, bzw. dass eine "Durchschnittsberechnung" der Ziff. 4.1. (Kleinkinderpflege) und Ziff. 4.2. (Erziehungsaufgaben für Kind ab 6 Jahren bis Volljährigkeit)