1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen höheren als den ihr mit Verfügung vom 27. Juni 2022 (Vernehmlassungs- -3- beilage [VB] 91) zugesprochenen Assistenzbeitrag hat. In diesem Zusammenhang fragt sich zudem, ob ein ausreichend abgeklärter Sachverhalt vorliegt.