Die Beschwerdegegnerin nahm zur Überprüfung der mit den beiden letztgenannten Leistungsgesuchen geltend gemachten Ansprüche am 3. März 2022 eine Abklärung an Ort und Stelle vor. Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach jeweils durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 19. Mai 2022 ab dem 1. November 2021 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades sowie mit Verfügung vom 27. Juni 2022 einen Assistenzbeitrag ab dem 1. Dezember 2021 im Umfang von monatlich Fr. 8'078.85 (bzw. "[p]ro Monat maximal in Rechnung zu stellen" Fr. 12'118.30/jährlich maximal Fr. 112'692.25) zu.