Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.278 / nba / fi Art. 126 Urteil vom 16. November 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Thomas Biedermann, Rechtsanwalt, Wiesenstrasse 1, Postfach, 4901 Langenthal Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Assistenzbeitrag (Verfügung vom 27. Juni 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1984 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 2. März 2021 un- ter Hinweis u.a. auf eine akute demyelinisierende Enzephalitis und eine Colitis ulcerosa bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Am 25. November 2021 sowie am 29. Dezember 2021 folgten An- meldungen für die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung und eines As- sistenzbeitrages. Die Beschwerdegegnerin nahm zur Überprüfung der mit den beiden letztgenannten Leistungsgesuchen geltend gemachten Ansprü- che am 3. März 2022 eine Abklärung an Ort und Stelle vor. Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach jeweils durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 19. Mai 2022 ab dem 1. November 2021 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades sowie mit Verfügung vom 27. Juni 2022 einen Assistenz- beitrag ab dem 1. Dezember 2021 im Umfang von monatlich Fr. 8'078.85 (bzw. "[p]ro Monat maximal in Rechnung zu stellen" Fr. 12'118.30/jährlich maximal Fr. 112'692.25) zu. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 27. Juni 2022 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. August 2022 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbe- gehren: " 1. Die Verfügung der SVA Aargau Invalidenversicherung vom 27. Juni 2022 ist aufzuheben. 2. Der zuzusprechende Assistenzbeitrag ist erneut zu prüfen und auf einen monatlichen Betrag von mindestens CHF 10'244.75 festzu- setzen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -". 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 21. Sep- tember 2022 die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen höheren als den ihr mit Verfügung vom 27. Juni 2022 (Vernehmlassungs- -3- beilage [VB] 91) zugesprochenen Assistenzbeitrag hat. In diesem Zusam- menhang fragt sich zudem, ob ein ausreichend abgeklärter Sachverhalt vorliegt. 2. Am 1. Januar 2022 sind diverse Änderungen des IVG und der IVV in Kraft getreten. Nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen sind jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ord- nenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben be- ziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Es sind daher vorliegend die Bestimmungen und Kreis- schreiben in der zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf einen Assistenzbeitrag (Dezember 2021) in Kraft gewesenen Fassung massge- bend. 3. 3.1. Gemäss Art. 42quater Abs. 1 IVG haben Versicherte, denen eine Hilflo- senentschädigung der Invalidenversicherung nach Art. 42 Abs. 1-4 ausge- richtet wird (lit. a), die zu Hause leben (lit. b) und die volljährig sind (lit. c), Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. Ein Assistenzbeitrag wird für Hilfeleistungen gewährt, die von der versicher- ten Person benötigt werden. Die Hilfeleistungen müssen regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die nicht zu den (engeren) Familienangehörigen gehören darf und die von der versi- cherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Ar- beitsvertrages angestellt ist (vgl. Art. 42quinquies IVG). Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfe- leistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht: (a) der Hilflosenentschädigung nach den Artikeln 42- 42ter IVG, mit Ausnahme des Intensivpflegezuschlags nach Artikel 42ter Abs. 3; (b) den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfs- mittels nach Art. 21ter Abs. 2 IVG; (c) dem für die Grundpflege ausgerichte- ten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleis- tungen nach Art. 25a KVG (Art. 42sexies Abs. 1 IVG). Der Bundesrat legt un- ter anderem die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird, sowie die Pauschalen für Hil- feleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrages fest (Art. 42sexies Abs. 4 lit. a und b IVG). -4- 3.2. 3.2.1. Hilfebedarf kann in den folgenden Bereichen anerkannt werden (Art. 39c IVV): a. alltägliche Lebensverrichtungen; b. Haushaltsführung; c. gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung; d. Erziehung und Kinderbetreuung; e. Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit; f. berufliche Aus- und Weiterbildung; g. Ausübung einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt; h. Überwachung während des Tages; i. Nachtdienst. 3.2.2. Nach Art. 39e Abs. 1 IVV bestimmt die IV-Stelle den anerkannten monatli- chen Hilfebedarf in Stunden. Dabei gelten die folgenden monatlichen Höchstansätze (Art. 39e Abs. 2 IVV): a. für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. a-c IVV pro alltäg- liche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädi- gung festgehalten wurde: 1. bei leichter Hilflosigkeit: 20 Stunden, 2. bei mittlerer Hilflosigkeit: 30 Stunden, 3. bei schwerer Hilflosigkeit: 40 Stunden; b. für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. d-g IVV: insgesamt 60 Stunden; c. für die Überwachung nach Art. 39c lit. h IVV: 120 Stunden. 3.3. 3.3.1. Nach dem Wortlaut von Art. 42sexies Abs. 1 Satz 1 IVG ist der Ausgangs- punkt für die Berechnung des Assistenzbeitrags die gesamthaft für Hilfe- leistungen benötigte Zeit, für welche in der Regel eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 57 Abs. 1 lit. f IVG in Verbindung mit Art. 69 IVV) erforder- lich ist. Zur Berechnung des Assistenzbeitrags wenden die IV-Stellen das vom BSV entwickelte standardisierte Abklärungsinstrument FAKT2 an. Dessen Funktionsweise in Bezug auf den gesamten Hilfebedarf wird im Kreisschreiben des BSV über den Assistenzbeitrag (KSAB, gültig ab 1. Ja- nuar 2015, Stand 1. Januar 2021) erläutert. Zur Bestimmung der notwendigen Einstufung pro Hilfeleistungen müssen die IV-Stellen Aussagen der versicherten Person, Anmerkungen der Abklä- rungsperson sowie Erfahrungswerte berücksichtigen. Als Unterstützung sind im FAKT Fallbeispiele hinterlegt, die eine möglichst standardisierte Er- fassung erlauben (Rz. 4101 KSAB). -5- 3.3.2. Der Hilfebedarf jedes (Teil-)Bereichs ist in fünf Stufen eingeteilt. Jede Stufe umfasst Zeitwerte entsprechend dem Hilfebedarf (von Stufe 0 = kein Be- darf, volle Selbstständigkeit, bis Stufe 4 = umfassender Bedarf, keinerlei Selbstständigkeit). Die Stufen mit den dazugehörenden Bandbreiten sind pro Bereich erfasst und befinden sich im Anhang 3 des KSAB (Rz. 4009 KSAB). Stufe 0 ist anwendbar, wenn die versicherte Person selbständig ist (allen- falls mit Hilfe von Hilfsmitteln) und keine Hilfe braucht (Rz. 4010 KSAB). Stufe 1 gelangt zur Anwendung, wenn es sich nur um eine geringe oder sporadische – aber im Sinne des Assistenzbeitrages regelmässige – Hilfe handelt. Unter dieser Stufe ist somit direkte oder indirekte Hilfe zu berück- sichtigen, deren Ausmass bescheiden ist beziehungsweise nur ab und zu anfällt. In dieser Stufe kann die versicherte Person fast alles selber erledi- gen, benötigt punktuell direkte oder indirekte Hilfe (Rz. 4011 KSAB). Wenn bei mehreren (einigen, ein paar, verschiedenen) Teilhandlungen Hilfe geleistet werden muss, aber noch eine wesentliche Eigenleistung möglich ist, ist Stufe 2 anwendbar. In der Stufe 2 kann die versicherte Per- son einen Teil der Verrichtungen selbständig übernehmen, andernteils ist eine direkte Hilfe oder stete Anleitung und Kontrolle (dazwischen erledigt die versicherte Person Teilhandlungen selbständig) nötig (Rz. 4012 KSAB). Stufe 3 ist anwendbar, wenn der versicherten Person nur eine kleine Mit- hilfe bei der Teilhandlung oder eine bescheidene Eigenleistung, die die Ausführung erleichtert, möglich ist. In der Stufe 3 braucht die versicherte Person demnach Hilfe bei den meisten Verrichtungen, sie kann nur geringe Eigenleistung vollbringen, benötigt in grossem Umfang direkte Hilfe oder häufig Überwachung (Assistenzperson muss anleiten und meistens die Teilhandlungen unmittelbar begleiten, Rz. 4013 KSAB). Schliesslich kommt Stufe 4 zur Anwendung, wenn keine bescheidene Mit- hilfe bei einer Teilhandlung oder Erleichterung bei der Ausführung der Tä- tigkeit möglich ist. In der Stufe 4 ist die versicherte Person auf umfassende und ständige Hilfe bei allem angewiesen, sie kann gar nichts selbständig tun, braucht umfassende direkte Hilfe oder ständige Anleitung und Über- wachung bei allen Verrichtungen (Rz. 4014 KSAB). 3.4. 3.4.1. Jeder (Teil-)Bereich ist in verschiedene Tätigkeiten unterteilt. Für jede Tä- tigkeit muss entschieden werden, welcher Stufe die versicherte Person für die jeweilige Tätigkeit zuzuordnen ist. Bei jeder Stufe ist ein Minutenwert -6- hinterlegt. Die Summe der Minutenwerte jeder Tätigkeit ergibt dann die Stufe des entsprechenden (Teil-)Bereichs. Die Stufe bestimmt sich nach den Bandbreiten gemäss dem Anhang 3 des KSAB (Rz. 4015 erster Ab- satz; vgl. auch Rz. 4101 KSAB). 3.4.2. In jedem Bereich kann bei Versicherten, deren Bedarf begründet über dem verfügbaren Zeitrahmen liegt, ein Zusatzaufwand gewährt werden (z.B. bei starken Spasmen im Bereich An-/Auskleiden ein Zusatzaufwand von 10 Mi- nuten). Der Zusatzaufwand kann in der Regel nur gewährt werden, wenn der normale Hilfebedarf im entsprechenden (Teil-) Bereich mindestens die Stufe 3 erreicht (Rz. 4016 KSAB). 3.4.3. Die einzelnen – abgestuften – zeitlichen Vorgaben in FAKT2 geben den durchschnittlichen Aufwand für die entsprechenden Hilfeleistungen wieder. Die Vorgabe bestimmter Zeiteinheiten dient der Objektivierung des Be- darfs, den nach subjektiven Gesichtspunkten festzulegen das Gleichbe- handlungsgebot (Art. 8 BV) gerade verbietet. Den individuellen Gegeben- heiten ist dennoch Rechnung zu tragen, was einerseits durch die Wahl der zutreffenden Stufe und anderseits durch die allfällige Berücksichtigung von Zusatz- und Minderaufwand (Reduktionen) geschieht (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.3 S. 548 f. mit Hinweisen). 3.5. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei sei- ner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall an- gepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkreti- sierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesan- wendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 f. mit Hinweisen). 4. 4.1. Ausweislich der Akten ist die Beschwerdeführerin Mutter zweier Söhne, die 2019 bzw. 2021 geboren wurden (VB 26; 71/2). Im Berechnungsblatt zur Ermittlung des Assistenzbeitrages wurde der Beschwerdeführerin im (Teil-)Bereich Kleinkinderpflege (bis 6 Jahre) eine Einschränkung der Stufe 4 ("A - bei allen Tätigkeiten umfassend und ständig auf Hilfe ange- wiesen") attestiert und ein Hilfebedarf im zeitlichen Umfang von 90 Minuten pro Tag anerkannt (VB 71/17). Im Total des Bereichs Erziehung und Kin- derbetreuung wurde ein Hilfebedarf von 90 Minuten veranschlagt und (mit -7- der Bemerkung "Erziehungsaufgaben für Kind ab 6 Jahren nicht relevant bis Volljährigkeit") eine Gesamteinschränkung des Bereichs der Stufe 3 festgehalten (VB 71/17, 31; vgl. Beschwerde S. 13). 4.2. Die vier Stufen des Hilfebedarfs bei Erziehung und Kinderbetreuung wer- den im Anhang 3 zum KSAB (umgesetzt in FAKT2 Ziff. 4; Anhang 3 S. 123) wie folgt konkretisiert: Stufe 1: punktuell, 1 bis 30 Minuten/Tag; Stufe 2: stündlich, 31 bis 70 Minuten/Tag; Stufe 3: jede Viertelstunde 1:4-Überwachung, 71 bis 119 Minuten/Tag; Stufe 4: permanente 1:1-Überwachung, ab 120 Minuten/Tag. 4.3. Das Versicherungsgericht hat im Zusammenhang mit anderen Fällen, in denen es um den Anspruch auf Assistenzentschädigung einer versicherten Person mit minderjährigen Kindern ging, bereits mehrfach Folgendes fest- gehalten: Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin (bzw. die Konzeption des FAKT2), wonach bei Vorliegen einer Einschränkung einer gewissen Stufe im Teilbereich der Kleinkinderbetreuung im Gesamtbereich Erzie- hung und Kinderbetreuung eine geringere Stufe resultiere, bzw. dass eine "Durchschnittsberechnung" der Ziff. 4.1. (Kleinkinderpflege) und Ziff. 4.2. (Erziehungsaufgaben für Kind ab 6 Jahren bis Volljährigkeit) FAKT2 vorge- nommen werde, sei nicht nachvollziehbar und entbehre jeglicher rechtli- chen Grundlage. Gemäss Rz 4036 KSAB sei einzig die Unterscheidung des Hilfebedarfs für die Erziehung und Betreuung einerseits von Kleinkin- dern und andererseits von älteren Kindern vorgesehen. Dies könne jedoch nicht dazu führen, dass die Anerkennung eines Maximalwerts in einer Stufe abhängig von der Anzahl der zu betreuenden Kinder sei bzw. dass der Ma- ximalwert einer Stufe nur bei Vorliegen mehrerer Kinder erreicht werden könne. Dabei gelte ebenso, dass es nicht angehe, dass die Anerkennung eines Maximalwertes in einer Stufe abhängig vom Alter des zu betreuenden Kindes sei. Vielmehr diene die Wahl der zutreffenden Stufe der Objektivie- rung des Bedarfs und trage dadurch den individuellen Gegebenheiten Rechnung (Urteile des Versicherungsgerichts VBE.2021.484 vom 24. März 2022 E. 4.3. und VBE.2020.337 vom 2. Juni 2021 E. 3.2.). Eine solche Konstellation liegt auch hier vor: Die Beschwerdeführerin weist eine Einschränkung der Stufe 4 in der Kleinkindpflege auf, wofür ihr der (anscheinend) maximal mögliche Zeitaufwand von 90 Minuten pro Tag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_538/2021 vom 6. September 2022 E. 4.6.5 [zur Publikation vorgesehen]) zugestanden wurde (VB 71/17). Im Gesamtbereich Erziehung und Kinderbetreuung wurden diese 90 Minuten übernommen, was gemäss Anhang 3 KSAB einer Einschränkung der Stufe 3 entspricht (vgl. E. 4.2.). Es kann auch vorliegend nicht angehen, -8- dass für die Anerkennung eines Bedarfs der Stufe 4 im Gesamtbereich (im- plizit) neben der Kleinkindpflege zusätzlich Erziehungsaufgaben für Kinder zwischen sechs und 18 Jahren vorausgesetzt werden, zumal zwei Kinder unter sechs Jahren nach der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich einen höheren Betreuungsaufwand bedingen als beispielsweise die Be- treuung eines fünfjährigen und eines 16-jährigen Kindes. Trotzdem wäre in der zweiten Konstellation die Anerkennung einer Einschränkung der Stufe 4 im Gegensatz zur Situation mit ausschliesslicher Betreuung von Kindern unter sechs Jahren möglich. 4.4. Im Übrigen hat das Bundesgericht – worauf die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 17. Oktober 2022 zu Recht hinweist – in der Zwischenzeit festgehalten, dass FAKT2 grundsätzlich kein geeignetes Instrument zur Er- mittlung des gesamten Hilfebedarfs einer versicherten Person im Bereich Erziehung und Kinderbetreuung darstelle. In diesem Punkt komme den mit- tels FAKT2 erstellten Abklärungsberichten keine Beweiskraft zu, da die in diesem Bereich hinterlegten Minutenwerte unter Betrachtung des durch- schnittlichen Zeitaufwandes für Haus- und Familienarbeit gemäss der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung des Bundesamtes für Statistik nicht sachgerecht und somit im Ergebnis nicht bundesrechtskonform seien (Urteil des Bundesgerichts 9C_538/2021 vom 6. September 2022 E. 4.6.5 f. [zur Publikation vorgesehen]). 4.5. Nach dem Dargelegten liegt demnach keine beweistaugliche Grundlage zur Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf einen As- sistenzbeitrag (bzw. zur Bestimmung dessen Höhe) vor. Es gilt aber der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2022 ist daher in teilweiser Gutheissung der Be- schwerde aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und an- schliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen. 5. 5.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz ihrer richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). -9- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 27. Juni 2022 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegeg- nerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'500.00 zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 10 - Aarau, 16. November 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Battaglia