7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde vom 10. August 2022 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Sistierungsgesuch vom 27. September 2022 und das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erweisen sich mit der Ausfällung dieses Entscheids als gegenstandslos. Anzumerken bleibt, dass es sich beim angefochtenen Einspracheentscheid um einen negativen Entscheid handelt, der der aufschiebenden Wirkung gar nicht zugänglich ist (vgl. BGE 117 V 185 E. 1b S. 188 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_149/2020 vom 23. Juli 2020 E. 4.1). 7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).