rückzuführen sind (VB 516). Dass die Beschwerdegegnerin ihre diesbezügliche Leistungspflicht mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2022 verneint hat, ist damit nicht zu beanstanden (VB 546). 6. Der Beschwerdeführer beantragt ferner, ihm sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (Ziff. 2 der Rechtsbegehren der Beschwerde vom 10. August 2022). Nach Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG werden für das Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren unterlag, hat ihm die Beschwerdegegnerin jedenfalls zu Recht keine Parteientschädigung zugesprochen.