Weitere Abklärungen – insbesondere die Einholung eines Gerichtsgutachtens (Beschwerde, Ziff. 21. ff.) – versprechen keine zusätzlichen wesentlichen Erkenntnisse, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) zu verzichten ist. Es ist demnach auf die Schlussfolgerung in der erwähnten Aktenbeurteilung von Dr. med. D. abzustellen, wonach die vom Beschwerdeführer im März 2021 gemeldeten Rückenbeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit natürlich-kausal auf den Unfall vom 18. April 2012 zu- - 11 -