5.3. Nach dem Dargelegten bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen von Dr. med. D. in dessen Aktenbeurteilung vom 6. Mai 2021. Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen keine Zweifel an der Richtigkeit der fraglichen Einschätzung zu begründen. Diese ist damit beweiskräftig und die Beschwerdegegnerin durfte sich im Entscheid vom 15. Juni 2022 (VB 546) darauf abstützen. Weitere Abklärungen – insbesondere die Einholung eines Gerichtsgutachtens (Beschwerde, Ziff.