Aktenkundig ist zwar, dass der Beschwerdeführer, der weiterhin bei der H. AG arbeitet, nach seiner Versetzung von deren Bäckerei in die Konditorei im Juni 2017, also gut fünf Jahre nach dem Unfall, über Rückenschmerzen klagte (VB 325). Allerdings gab er zu diesem Zeitpunkt selbst an, bis dahin noch nie unter entsprechenden Beschwerden gelitten zu haben (VB 330). Diese wurden damals mit dem für ihn neuen langen Stehen bei der Arbeit in Zusammenhang gebracht (VB 327; 330), zogen keine ärztliche Behandlung nach sich, wurden von keinem Arzt je auf einen unfallbedingten Schaden zurückgeführt und fanden auch in den weiteren (nicht medizinischen) Akten keine Erwähnung mehr.