Die Befunde der – neun Jahre nach dem fraglichen Unfall durchgeführten – Röntgenuntersuchung der Hals- und Brustwirbelsäule vom 29. Januar 2021 seien nicht unfallkausal und entsprächen den zu erwartenden altersbedingten Veränderungen. Die Argumentation des Hausarztes, dass es beim Unfall vom 18. April 2012 zu einer Kompression/Kontusion der Lendenwirbelsäule gekommen sei und der Beschwerdeführer deshalb seit dem Unfall auch an einem lumbovertebralen Syndrom leide, entbehre einer nachvollziehbaren Grundlage in den Akten.