4.3. Kreisarzt Dr. med. D. hielt in seiner gestützt auf die Akten verfassten Beurteilung vom 6. Mai 2021 fest, der Beschwerdeführer habe am 18. April 2012 ein stumpfes Abdominaltrauma mit Verbrennungen am Abdomen, am Rücken und an den Händen erlitten; sonstige Verletzungen seien nicht dokumentiert. Die Befunde der – neun Jahre nach dem fraglichen Unfall durchgeführten – Röntgenuntersuchung der Hals- und Brustwirbelsäule vom 29. Januar 2021 seien nicht unfallkausal und entsprächen den zu erwartenden altersbedingten Veränderungen.