Auch die MRI-Untersuchung des Abdomens habe, ausser einer Cholecystholithiasis, keine pathologischen intraabdominellen Befunde ergeben. Der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit aufgrund der vor allem belastungsabhängigen Beschwerden bis auf Weiteres zu 100 % und in einer den Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig (VB 506 S. 2).