Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, gemäss seinem behandelnden Arzt Dr. med. C., Facharzt für Chirurgie, seien seine Rückenschmerzen mit einer "weiteren Krümmung der LWS [Lendenwirbelsäule]" infolge der geringeren Elastizität der verbrannten Haut der Bauchdecke zu erklären. Diese stellten damit einen Spätschaden des Unfalls vom 18. April 2012 dar. Die Beschwerdegegnerin wäre daher zumindest gehalten gewesen, weitere entsprechende Abklärungen zu treffen. Indem sie auf die Akteneinschätzung ihres Versicherungsarztes Dr. med. D., welcher kein Beweiswert zukomme, abgestellt habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt.