2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 15. Juni 2022 im Wesentlichen – unter Hinweis auf die kreisärztliche Stellungnahme von Dr. med. D., Facharzt für Allgemeinmedizin (A), vom 6. Mai 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 516) – damit, dass der Unfall vom 18. April 2012 nicht natürlich kausal für die vom Beschwerdeführer Anfang März 2021 gemeldeten Rückenbeschwerden sei und damit ihrerseits keine entsprechende Leistungspflicht bestehe (VB 546 S. 6 ff., insb. S. 8).