1. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm, wie sich auch aus dem Schreiben von Dr. med. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. November 2022 (Beilage zur Eingabe vom 21. November 2022) und dem Schreiben seines Hausarztes vom 9. Dezember 2022 (Beilage zur Eingabe vom 30. Januar 2023) ergebe, zu Unrecht eine auf einem Invaliditätsgrad von lediglich 33 % beruhende Rente zugesprochen worden, anbelangt, hat das Bundesgericht die Rechtmässigkeit der Gewährung einer Rente in dieser Höhe mit Urteil 8C_239/2021 vom 4. November 2021 bestätigt. Der Beschwerdeführer verfügt offenbar über kein neues Beweismittel, das einen Grund für eine prozessuale Revision nach