2.6. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. Oktober 2022 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. 2.7. Mit Eingabe vom 21. November 2022 reichte der Beschwerdeführer ein vom 10. November 2022 datierendes Schreiben eines Psychiaters, den er zweimal konsultiert hatte, an seinen Rechtsvertreter ein. 2.8. Mit Eingabe vom 29. November 2022 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme dazu und hielt an ihrem Antrag fest.