1.3. Zwischenzeitlich hatte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Anfang März 2021 telefonisch Rückenbeschwerden als Rückfall zum Unfall vom 18. April 2012 gemeldet. Nach entsprechenden Abklärungen verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Mai 2021 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen im Zusammenhang mit den -3- Rückenbeschwerden, da diese nicht unfallbedingt seien. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2022 ab, soweit sie darauf eintrat.