Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Beschwerdegegnerin teilweise gut und sprach dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 1. Mai 2020 eine auf einem Invaliditätsgrad von 33 % basierende Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 25 % zu. Dieser Entscheid wurde in der Folge vom hiesigen Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2020.276 vom 8. Februar 2021 bzw. vom Bundesgericht mit Urteil 8C_239/2021 vom 4. November 2021 bestätigt.