Mit Verfügung vom 19. September 2019 sprach sie ihm mit Wirkung ab 1. Oktober 2019 eine auf einem Invaliditätsgrad von 30 % beruhende Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Beschwerdegegnerin teilweise gut und sprach dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 1. Mai 2020 eine auf einem Invaliditätsgrad von 33 % basierende Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 25 % zu.