ist daher wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Damit kann das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen offengelassen werden. 4.5. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht beschliesst: Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. -8- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.