4.4.2. Angesichts der klaren, konsequenten und strengen Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Frage der sachlichen Gebotenheit einer anwaltlichen Verbeiständung muss die vorliegende Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden, da, wie dargelegt, in der vorliegend zu beurteilenden Verfahrensphase nicht eine die üblichen rechtlichen und tatsächlichen Fragen übersteigende Sache im Streit lag und auch eine gehörige Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fachund Vertrauensleute) nicht ausser Betracht fiel (vgl. E. 3.2. hiervor). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren