3.3. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass in Würdigung aller Umstände vorliegend die Voraussetzung der Notwendigkeit der Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht gegeben ist. Auf die Prüfung der weiteren Voraussetzungen (Bedürftigkeit des Rechtsuchenden und Nichtaussichtslosigkeit des verfolgten Verfahrensziels) ist zu verzichten, da diese kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 2. hiervor). 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege mit Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin im Beschwerdeverfahren zu gewähren (Rechtsbegehren Ziff. 2).