3.2.2. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, eine Verbeiständung durch Fürsorge oder Sozialdienst sei schon deshalb nicht in Frage gekommen, weil sie nicht beim Sozialamt angemeldet sei (vgl. Beschwerde S. 4). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin überhaupt versucht hat, die nötige Unterstützung durch eine Hilfsinstitution zu erwirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.5). So hätten der Beschwerdeführerin diverse weitere Unterstützungsangebote offen gestanden, wie beispielsweise die unentgeltliche Rechtsberatung des Aargauischen Anwaltsverbandes oder Inclusion Handicap.