ATSG als einer Ausnahmeregelung nicht mehr vereinbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 3.2. mit Hinweisen). Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aufgrund der Frühinvalidität der Beschwerdeführerin im Vergleich zum durchschnittlichen Fall besondere Fragen in Bezug auf die Bemessung des Valideneinkommens stellen. Schliesslich wird in Art. 26 IVV die Höhe des Valideneinkommens abschliessend festgelegt und die Anwendung von Art. 26 IVV ist denn auch unumstritten (vgl. auch die rentenerhöhende Verfügung vom 11. Januar 2018; VB 24 S. 4). -6-