Die Anforderung an die Schwierigkeit der rechtlichen oder tatsächlichen Fragen misst sich jedoch nicht am Wissen eines Laien, sondern an den zu erwartenden Fachkenntnissen der in E. 2.2. genannten Anlaufstellen. Fehlende Rechtskenntnisse der versicherten Person vermögen die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung bereits im Vorbescheidverfahren respektive einen Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung nicht zu begründen (vgl. die in BGE 142 V 342 nicht publ. E. 7.2 des Urteils des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_559/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.4.2 und 8C_323/2013 vom 15. Januar 2014 E. 5.2.2).