3.2. 3.2.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es würden sich mehrere komplexe tatsächliche und rechtliche Fragen stellen. So sei etwa die Aktenlage umfangreich und es liege ein Fall von Frühinvalidität vor. Zudem stelle sich die tatsächlich und rechtlich komplexe Frage, ob der Arbeitsverlust einen Revisionsgrund darstelle. Schliesslich sei seit der letzten -5- Revision keine oder zumindest keine einlässliche medizinische Abklärung vorgenommen worden (vgl. Beschwerde S. 4 f.).