3. 3.1. Im Vorbescheid vom 6. Mai 2022 (VB 76) hielt die Beschwerdegegnerin gestützt auf das GA eins-Gutachten vom 26. Januar 2022 fest, es sei keine Veränderung des Gesundheitszustandes ersichtlich. Da kein Revisionsgrund ausgewiesen sei, stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Abweisung des Gesuchs um Erhöhung der Rente in Aussicht (VB 76 S. 2 f.). Demnach ging es im Zeitpunkt des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren vom 23. Mai 2022 (vgl. VB 82) darum, sich zum Beweiswert des GA-eins- Gutachtens sowie zum Vorliegen eines Revisionsgrundes zu äussern.